Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der SCHRADER Speisefett Recycling GmbH
- § 1. Geltungsbereich & Exklusivitätsvereinbarung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle bestehenden und zukünftigen Geschäfts- & Vertragsbeziehungen zwischen der SCHRADER Speisefett Recycling GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“ oder „AN“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“), gleich welcher Art.
(2) Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Aufträge und Verträge und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich durch die AN zugestimmt.
(4) Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese AGB durch den AG als angenommen.
- § 2. Vertragsgegenstand / Entsorgung
(1) Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Fraktionen und Stoffe, die im jeweiligen Auftrag oder Vertrag ausdrücklich bezeichnet sind.
(2) Der AG verpflichtet sich zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung der AN über Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit der zur Entsorgung bzw. Verwertung vorgesehenen Stoffe.
(2a) Der AG beauftragt die AN während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages / Auftrages ausschließlich und exklusiv mit der Entsorgung, Verwertung und/oder Abholung der (vertraglich) vereinbarten Fraktionen. Der AG verpflichtet sich, diese Fraktionen weder ganz noch teilweise durch Dritte entsorgen, verwerten oder abholen zu lassen. Verstößt der AG gegen diese Exklusivitätsverpflichtung, ist die AN berechtigt, für jeden einzelnen Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe festzusetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
(3) Die Gewichts- oder Volumenermittlung obliegt ausschließlich dem AG. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der vom AG angegebenen Gewichte bzw. Volumina.
(4) Andere als die vertraglich vereinbarten Stoffe dürfen nicht in die Behälter eingebracht werden. Insbesondere dürfen keine Fremdstoffe wie Gläser, Bestecke, Metalle, Kunststoffe, Porzellan, Gartenabfälle, Plastik oder Schadstoffe jeglicher Art eingefüllt werden.
(5) Schlacht- & Metzgereibetriebe verpflichten sich ausschließlich Materialien der Kategorie 3 anzuliefern und diese strikt von Materialien der Kategorien 1 und 2 getrennt zu halten und zu lagern.
(6) Die Übernahme der Fraktionen setzt einen wirksamen Auftrag oder Vertrag voraus. Mit der Übernahme gehen die Fraktionen in das Eigentum der AN über.
(7) Die Übernahme entbindet den AG nicht von seiner gesetzlichen und abfallrechtlichen Verantwortung. Der AG bleibt insbesondere für die ordnungsgemäße Deklaration der Fraktionen verantwortlich.
(7a) Der AG verpflichtet sich, ausschließlich Abfälle bzw. Reststoffe bereitzustellen, welche den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Biomasseverordnung sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, soweit die Fraktionen einer Verwertung nach diesen Vorschriften zugeführt werden.
(8) Die AN ist berechtigt, die Annahme nicht vertragsgemäßer Fraktionen zu verweigern oder diese ordnungsgemäß zu beseitigen bzw. zu verwerten. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der AG.
(8a) Sämtliche Pflichten des ursprünglichen Abfallerzeugers bzw. Abfallbesitzers, insbesondere aus der Gewerbeabfallverordnung, der Bioabfallverordnung sowie sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften, verbleiben beim AG.
(9) Die AN ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung zuverlässiger Dritter zu bedienen.
- § 3. Behältergestellung / Standplatz / Verkehrssicherung
(1) Die AN stellt dem AG geeignete Behälter zur Verfügung. Diese verbleiben im Eigentum der AN und werden dem AG zur Miete überlassen. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Behälter ist unzulässig.
(2) Der AG hat die Behälter pfleglich zu behandeln, sicher zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist strikt untersagt.
(3) Schadhafte Behälter dürfen nicht weiter befüllt werden. Schäden oder Verluste sind der AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Behälteraufstellung obliegen ausschließlich dem AG.
(4a) Die Verkehrssicherungspflichten umfassen insbesondere die Schneeräumung, Beseitigung von Eisglätte sowie die Sicherstellung einer gefahrlosen Zufahrt und eines gefahrlosen Zugangs zu den Behältern.
(5) Behälter sind an einem festen, frei zugänglichen Standort aufzustellen und dürfen nicht zugestellt / zugeparkt / abgeschlossen werden. Der AG gestattet der AN und deren Erfüllungsgehilfen den Zutritt zum Grundstück, soweit dies zur Durchführung der Entsorgung erforderlich ist.
(6) Behälter ohne dauerhaft freien Zugang sind am vereinbarten Leerungstag zwischen 04:00 Uhr und 22:00 Uhr frei zugänglich bereitzustellen.
(6a) Die zur Entsorgung bereitgestellten Behälter müssen am vereinbarten Entsorgungstag frei zugänglich an der Straße, am Gehweg, an einer Rampe oder an einem sonst vereinbarten Übergabepunkt bereitstehen. Der Zugang muss für die Mitarbeiter der AN sowie die eingesetzten Fahrzeuge ungehindert möglich sein.
(6b) Betriebsurlaub oder sonstige Schließzeiten müssen der AN mindestens 10 Tage schriftlich im Voraus angemeldet werden.
(7) Der AG hat die befüllten Behälter an einem ebenerdigen, ausreichend befestigten und mit LKW erreichbaren Ort bereitzustellen.
(7a) Sämtliche Kosten für den Zugang zu den Behältern, insbesondere Parkhausgebühren, Schrankenanlagen, Mautsysteme oder vergleichbare Zugangskosten, trägt ausschließlich der AG.
(8) Fehlfahrten oder Leerfahrten aufgrund fehlender Zugänglichkeit oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des AG sind kostenpflichtig. Ein Verschulden des AG ist hierfür nicht erforderlich. Für eine Leer- oder Fehlfahrt ist die AN berechtigt, eine pauschale Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. mindestens gemäß § 6 Abs. 4 zu berechnen.
(9) Bei Verlust, vertragswidriger Weitergabe oder einer die weitere Gebrauchstauglichkeit ausschließenden Beschädigung der Behälter haftet der AG wie folgt:
- 120-Liter-Behälter: 60,00 €
- 120-Liter-BioBox: 100,00 €
- 240-Liter-Behälter: 80,00 €
- FETTBOX: 100,00 €
- Spannringfass: 25,00 €
- 500L-Stapelbox: 220,00 €
Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der AN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(10) Bei Aufstellung von Behältern auf öffentlichem Grund hat der AG sämtliche erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.
- § 4. Leistungsdurchführung / höhere Gewalt
(1) Die Behälter werden gemäß dem vereinbarten Leistungsrhythmus entleert.
(2) Wird die Leistung infolge höherer Gewalt oder sonstiger nicht von der AN zu vertretender Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Demonstrationen, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse unmöglich oder wesentlich erschwert, ruht die Leistungspflicht der AN für die Dauer der Behinderung.
(3) In diesen Fällen haftet die AN nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht hieraus nicht. Weitergehende Ansprüche gegen die AN bestehen nicht.
- § 5. Entsorgung im Tausch- und Kippverfahren
a) Tauschverfahren
(1) Beim Tauschverfahren schuldet die AN lediglich die Reinigung der Behälter nach deren Entleerung auf dem Betriebsgelände der AN.
(2) Verschmutzungen, die nach der Reinigung entstehen, insbesondere auf dem Transportweg oder auf dem Betriebsgelände des AG, fallen in den Verantwortungsbereich des AG.
(3) Mit dem Austausch eines Behälters entsteht der Anspruch auf die volle Vergütung unabhängig vom Befüllungsgrad.
(4) Zusätzlich bereitgestellte Mengen können gesondert als Überfüllung berechnet werden.
b) Kippverfahren
(1) Beim Kippverfahren schuldet die AN keine Reinigung der Behälter und keinen bestimmten Sauberkeitsgrad.
(2) Die Verantwortung für den hygienischen Zustand der Behälter liegt ausschließlich beim AG.
(3) Jeder gekippte und entleerte Behälter wird unabhängig vom Befüllungsgrad vollständig berechnet.
c) Maximalgewichte
(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Höchstgewichte je Behälter:
- 120-Liter-MGB: maximal 60 kg
- 120-Liter-BioBox: maximal 60 kg
- 240-Liter-MGB: maximal 110 kg
- 500-Liter-Stapelbox: maximal 150 kg
(1a) Die jeweils zulässigen Höchstgewichte der 120-Liter- und 240-Liter-Müllgroßbehälter (MGB) sind zusätzlich dauerhaft auf dem Behälterkamm des jeweiligen Behälters aufgeprägt. Der AG ist verpflichtet, diese Kennzeichnung zu beachten und die Behälter entsprechend zu befüllen.
(2) Überschreitungen der zulässigen Höchstgewichte berechtigen die AN zur Verweigerung der Entleerung, zur gesonderten Berechnung von Mehraufwand oder zur Geltendmachung hierdurch entstehender Schäden und Mehrkosten.
(2a) Fotografien und sonstige Dokumentationen dürfen zur Beweissicherung erstellt und gespeichert werden.
(3) Der AG ist verpflichtet, die zulässigen Maximalgewichte einzuhalten und eine sichere Befüllung der Behälter sicherzustellen.
(4) Ist ein Behälter überfüllt oder überschreitet er das zulässige Höchstgewicht, ist die AN weder zur Verwiegung noch zur Erstellung oder Herausgabe von Wiegescheinen, Verwiegungsprotokollen oder sonstigen Gewichtsnachweisen verpflichtet. Die Berechnung einer Überfüllung kann auf Grundlage der Feststellungen des eingesetzten Personals der AN sowie einer dokumentierten Sichtprüfung erfolgen.
- § 6. Preise / Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind sofort – außer, dies ist schriftlich anders vereinbart – nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Beanstandungen von Rechnungen sind der AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Zugang (Rechnungsdatum) schriftlich mitzuteilen. Die Fälligkeit der Rechnung bleibt hiervon unberührt. Gesetzliche Einwendungen des AG bleiben unberührt.
(4) Sonderleistungen sowie Leer- und Fehlfahrten werden gesondert berechnet. Leerfahrten werden pauschal mindestens mit 15,00 € berechnet.
(5) Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist die AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat sowie Mahnkosten zu berechnen.
(6) Für Rücklastschriften können neben den Bankkosten pauschal 25,00 € berechnet werden.
(7) Bei Zahlung mittels Lastschrift ist der AG verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung („Pre-Notification“) kann auf weniger als 14 Tage verkürzt werden.
(8) Löst der AG den Vertrag vorzeitig auf, ist er verpflichtet, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes pro verbleibendem Vertragsjahr zu zahlen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
- § 7. Vergütungsanpassung / gesetzliche Änderungen
(1) Erhöhen sich nach Vertragsschluss die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, insbesondere aufgrund gestiegener Verwertungs-, Entsorgungs-, Energie-, Personal- oder Transportkosten, ist die AN berechtigt, die Vergütung angemessen anzupassen.
(2) Gleiches gilt bei Gesetzesänderungen, Satzungsänderungen oder behördlichen Anordnungen.
(3) Die Anpassung ist dem AG schriftlich mitzuteilen.
(4) Der AG kann der Anpassung binnen vierzehn Tagen nach Zugang schriftlich widersprechen.
(5) Unterbleibt ein fristgerechter Widerspruch, gelten die neuen Preise als vereinbart.
(6) Beträgt die Anpassung nicht mehr als 10 %, besteht kein Widerspruchsrecht.
(7) Im Falle eines wirksamen Widerspruchs ist die AN berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Schadensersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen.
(8) Bei Altspeisefetten: Maßgeblich für die Vergütung ist ausschließlich die Qualitätsfeststellung der AN.
- § 8. Haftung
(1) Die Haftung der AN ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf den Wert einer durchschnittlichen vertraglichen Regelleistung beschränkt.
(2) Die AN haftet nicht für Schäden oder Verunreinigungen, die durch überfüllte Behälter, nicht ordnungsgemäß verschlossene Deckel oder aufplatzende Behälter entstehen.
(3) Das Befahren von Grundstücken des AG erfolgt auf dessen Risiko. Die AN haftet insoweit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Der AG haftet für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch ihn oder sein Personal verursacht werden.
(5) Der AG stellt die AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Pflichtverletzungen des AG beruhen.
- § 9. Vertragslaufzeit / Kündigung / Betreiberwechsel
(1) Der Vertrag / Auftrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(1a) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Laufzeit vereinbart wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 60 Monate ab Auftragserteilung.
(2) Er kann erstmals nach fünf Jahren mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden. Sofern keine andere Laufzeit eindeutig im Vertrag vereinbart wurde.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Bei Betreiberwechsel geht der Vertrag auf den neuen Betreiber über, sofern dieser die Leistungen widerspruchslos entgegennimmt und Rechnungen nicht binnen sieben Tagen schriftlich widerspricht.
(5) Die dauerhafte oder vorübergehende Betriebseinstellung des AG begründet kein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5a) Der bisherige Betreiber haftet neben dem neuen Betreiber als Gesamtschuldner bis zur vollständigen Übernahme sämtlicher Vertragspflichten durch den neuen Betreiber und der schriftlichen Zustimmung der AN.
(6) Eine Vertragsübernahme, Vertragsbeendigung oder Entlassung des AG aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AN.
- § 10. Datenschutz
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen.
Soweit gesetzlich erforderlich, dürfen Daten an Behörden, Zertifizierungsstellen, Sachverständige oder die Unionsdatenbank übermittelt werden.
Dies erfolgt ausschließlich zur Erfüllung gesetzlicher Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten oder aufgrund berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO.
- § 11. Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
- § 12. Selbsterklärung nach Richtlinie (EU) 2018/2001
Diese Selbsterklärung gilt für die Lieferung von Abfällen bzw. Reststoffen zur Biokraftstoffproduktion gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.
Die gelieferten Abfälle bzw. Reststoffe bestehen ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Richtlinie. Die gesetzlichen Kennzeichnungs-, Transport- und Dokumentationspflichten werden eingehalten.
Im Fall von Altspeisefetten und -ölen handelt es sich ausschließlich um pflanzliche Altspeisefette und -öle. Eine zielgerichtete Vermischung mit tierischen Fetten oder Ölen erfolgt nicht.
Kontrollen durch anerkannte Zertifizierungsstellen, REDcert-Auditoren oder BLE-Prüfer werden zugelassen.
- § 13. Schriftform
Mündliche Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die AN.
- § 14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- § 15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der AN.